Rechtsanwältin Gudrun Stuth
Fachanwältin für Verkehrsrecht
Mühlenstraße 89
13187 Berlin
Telefon:030 / 4753 4862
Telefax:030 / 4753 7601
E-Mail:gudrun-stuth@t-online.de
Web:www.anwalt-in-pankow.de

Justizia


Was spricht Justitia? Ist es weise und gerecht?
Ich will hier ein paar ihrer Äußerungen kolportieren.
Interessiert es Sie, welche Urteile und Beschlüsse unsere
Berliner Gerichte zum Straßenverkehr
treffen? Sprechen Sie mich an. Ich helfe gern. Ich greife auf eine Datenbank zurück, die mit etwa 1300 Berliner Urteilen (davon viele im Volltext) eine der umfangsreichsten ihrer Art ist.

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Wo "TÜV neu" drauf steht, muss Verkehrssicherheit drin sein


Der Bundesgerichtshof hat am 15.04.2015 einen Gebrauchtwagenhändler verurteilt, ein Fahrzeug zurückzunehmen und den Kaufpreis zurückzuzahlen, ohne dass der Händler vorher Gelegenheit erhielt, Mängel zu beseitigen.

Dieser außergewöhnlichen Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Fahrzeugkaufvertrag stand "TÜV neu" - die entsprechende Plakette war geklebt. Als aber der Käufer - wegen Motorproblemen misstrauisch geworden - seinen "Neuerwerb" gründlicher untersuchte, stellte er zu seinem Entsetzen korrodierte Bremsleitungen fest. Die Verkehrssicherheit war beeinträchtigt.

Der Händler war aber nicht bereit, den Vertrag rückabzuwickeln. Er bestand auf seinem Verkäuferrecht, die Mängel zu beseitigen..

Schon die Vorunstanzen hatten dem Käufer Recht gegeben. Der Bundesgerichtshof findet klare Worte: Ein Käufer hat nachvollziehbar jedes Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Fachkompetenz eines Gebrauchtwagenhändlers verloren, wenn das gekaufte Fahrzeug entgegen der vereinbarten Beschaffenheit ("TÜV neu") aufgrund der massiven und ohne weiteres erkennbaren Korrosion in einem Zustand ist, der die Erteilung einer TÜV-Plakette nicht rechtfertigt. In diesem Fall muss sich der Käufer nicht auf eine Nacherfüllung durch den Verkäufer einlassen. Der Käufer ist vielmehr ohne vorherige Fristsetzung zum Rücktritt berechtigt, weil die Nacherfüllung für ihn unzumutbar ist.


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Wie breit müssen Berliner Radwege sein?


2007 war ein Radler gegen einen Lichtmast neben dem Radweg gestoßen und gestürzt. Er verlangte vom Land Berlin Schadensersatz und Schmerzensgeld - immerhin stattliche 15.000 Euro. Er meinte, das Land Berlin müsse seine Radwege so gestalten, dass daneben noch ein 25 cm breiter hindernisfreier Sicherheitsstreifen vor Anstößen schütze.

"Nein" sagte das Kammergericht (9 U 173/10 vom 03.06.2011), den gültigen Verwaltungsvorschriften sei "nicht zu entnehmen, dass zusätzlich zur Regelbreite des Radweges von 1,6 m auf beiden Seiten generell ein Abstand von 25 cm von Einbauten und sonstigen Hindernissen freizuhalten ist."

Der Radler bekam nichts. Aber das Land Berlin reagierte. Es fasst seine Verwaltungsvorschrift neu. In der "Ausführungsvorschriften zu § 7 des Berliner Straßengesetzes über Geh- und Radwege (AV Geh- und Radwege) Vom 16. Mai 2013" ist nun Folgendes geregelt (A III - 2):

(1) Straßenbegleitende Radwege, die nur in einer Richtung befahren werden dürfen, sollen (einschließlich der Randeinfassung) 1,6 m breit sein, damit Radfahrer einander überholen können. Bei ausreichender Flächenverfügbarkeit soll die Regelbreite von Einrichtungsradwegen 2 m betragen. Sofern an Engstellen der Radweg ausnahmsweise verschmälert werden muss, ist eine Mindestbreite von 1 m einzuhalten. Die Regelbreite von straßenbegleitenden Radwegen, die im Zweirichtungsverkehr befahrbar sind, beträgt bei beidseitiger Lage 2,5 m und bei einseitiger Lage 3 m.

(2) Selbständig geführte Radwege sollen 3 m breit sein.

(3) Die Regelbreiten sowie der zusätzlich zur Regelbreite beidseitig notwendige Sicherheitsraum von 25 cm sind von Einbauten und sonstigen Hindernissen freizuhalten.

(4) Die Breite von Radfahrstreifen einschließlich der Radfahrstreifenbegrenzung (Breitstrich 25 cm) soll 1,85 m betragen, mindestens aber 1,5 m.

(5) Gemeinsame Geh- und Radwege sollen in einer Breite von mindestens 2,5 m durchgehend nutzbar sein. Selbständig geführte gemeinsame Geh- und Radwege sollen 4 m breit sein. Gemeinsame Geh- und Radwege kommen nur in Betracht, wenn der Radverkehr aus Sicherheitsgründen nicht auf der Fahrbahn geführt werden soll und es im Hinblick auf die Verkehrssicherheit der Fußgänger vertretbar erscheint. Hierbei sind im besonderen die Belange der Blinden und Sehbehinderten als auch der Rollstuhlbenutzer zu beachten. Andernfalls ist der Gehweg baulich getrennt vom Radweg zu führen.

(6) Die Regelbreiten dürfen nur an kurzen Abschnitten unter Wahrung der Verkehrssicherheit unterschritten werden, sofern dies aufgrund der örtlichen (zum Beispiel an Engstellen) oder verkehrlichen Verhältnisse erforderlich ist.

Außerdem ist zum Schutz der Radfahrer ein Sicherheitstrennstreifen zwischen Radweg und Fahrbahn von mindestens 0,50 m anzulegen.

Ob unser Radler - stürzte er jetzt - mehr "Glück" hätte? Er wird darauf verzichten, es auszuprobieren.


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Backen und Streuen - keine Weihnachtsgeschichte


Was muss ein Bäcker zu Weihnachten tun? Weihnachtsstollen backen, Mandeln kandieren, duftendes Brot aus dem Backofen holen? Nein, er hat gefälligst seinen Parkplatz zu streuen. Kunden, die noch schnell am Heiligabend letzte Einkäufe machen möchten, haben schließlich keine Zeit, um eine 3 Meter großen Eisfläche zu umgehen. So dachte jedenfalls eine Dame im Landkreis Altenkirchen. Einkaufszettel in der Hand, die Bescherung schon im Kopf, eilte sie dem weihnachtlich geschmückten Bäckerladen zu. Nach 5 Metern stürzte sie auf eben dieser ca. 3 Meter großen Eisfläche. Leider ging das nicht mit blauen Flecken ab, sondern die Dame brach sich Schien- und Wadenbein. Schönes Malheur - und das am 24. Dezember! Eine Woche Krankenhaus und lange währende Beschwerden waren die Folge. Dafür soll der Bäcker zahlen - Schadensersatz und Verdienstausfall von insgesamt ca. 12.500 Euro sowie ein Schmerzensgeld von mindestens 15.000 Euro.
Nein, sagte das Landgericht Koblenz. Der Inhaber eines Kundenparkplatzes muss seinen öffentlichen Parkplatz nicht uneingeschränkt schnee- und eisfrei halten und haftet nicht für kleinere vereiste Flächen, die umgangen werden können. Den Parkplatzbenutzern ist es zuzumuten, kurze Strecken auf nicht geräumtem und nicht gestreutem Terrain zurückzulegen, ehe eisfreie Flächen erreicht werden können. Hier betrug die Breite der Parkfläche insgesamt 10 Meter - man konnte also um die 3 Meter Eisfläche herumgehen. Alle anderen Kunden kamen schließlich auch heil an. Und es waren nicht wenige, die sich an diesem Tag noch mit Plätzchen, Lebkuchen und all den Leckereien eindecken wollten, die unser Meister gebacken hatte, anstatt ständig seinen Parkplatz zu streuen.
Da das Landgericht Koblenz nicht in der Lage war, bei der Klägerin Einsicht zu wecken, musste das Oberlandesgericht Koblenz ein Machtwort sprechen (Aktenzeichen: 5 U 582/12, Entscheidungsdatum: 19.07.2012).
Der Fall ist leider exemplarisch. Viele von uns wurden noch nach der Maxime erzogen "Pass auf, wo du hintrittst." Heute hat man manchmal den Eindruck, dass jeder, der irgendwo unachtsam stürzt, schon beim Fallen im Kopf hat "Dafür muss einer haften!" Zum Glück hält die Rechtsprechung hier überwiegend dagegen und ahndet nur echte schuldhafte und vorwerfbare Verletzungen von Verkehrssicherungspflichten.

(Ich danke für die freundliche Genehmigung, diesen von mir auf schadenfix.de / schadenfixblog.de veröffentlichten Beitrag auch auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)

 


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Der Winter geht - die Schlaglöcher kommen


Straßenschäden in Gestalt von Ausbrüchen = Schlaglöcher haben vielfältige Ursachen. Nach dem Abklingen von Bodenfrost treten sie vermehrt auf. Wechseln Frost- und Tauperioden müssen wir mit großflächigen und tiefen Löchern rechnen. Bald ist es wieder so weit: Frühlingszeit ist Schlaglochzeit. Wer zahlt, wenn nach Durchfahren von Schlaglöchern das Fahrzeug beschädigt wird? Hierauf gibt es keine Antwort, die auf alle Fallkonstellationen passt. Gut ist es, wenn eine Vollkaskoversicherung besteht. Die übernimmt die Schäden am eigenen Fahrzeug (genau so, wie bei einem Unfall aufgrund von Glatteis oder einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug). Wie sieht es aber mit der Haftung der öffentlichen Hand aus? Voraussetzungen eines Anspruchs gegen den Baulastträger einer Straße (das wäre der richtige Schadensersatzpflichtige) ist, dass den zum ersten eine Pflichtverletzung und zum zweiten ein Verschulden trifft. Jeder Verantwortliche für eine Straße hat eine Verkehrssicherungspflicht. Dazu gehört es auch, Straßenschäden möglichst schnell zu beseitigen. Das ist den Behörden durchaus bekannt (auch wenn man beim Blick auf unsere Straßen manchmal etwas Anderes vermuten könnte). Sie können aber angesichts der knappen Kassen häufig nur Ausbesserungsarbeiten ausführen lassen. Für eine effektive Grundsanierung fehlt das Geld. Hinzu kommt, dass bei gehäuft auftretenden Schlaglöchern (besonders Hinterlassenschaften des Winters im Frühjahr) nicht alle gleichzeitig beseitigt werden können. Deshalb mag zwar in vielen Fällen (objektiv) eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegen - die Behörde trifft aber daran keine Schuld im zivilrechtlichen Sinne. Und selbst wenn Pflichtverletzung und Verschulden vorliegen, stellt sich die Frage nach dem eigenen Beitrag des geschädigten Kraftfahrers. Das Prinzip "Jeder ist für sich selbst verantwortlich" spielt im Bereich 'Schadensersatz wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten' eine wichtige Rolle. § 3 Straßenverkehrsordnung sagt nicht ohne Grund: Der Fahrzeugführer hat seine Geschwindigkeit den Straßenverhältnissen anzupassen. Wir sehen: Die Frage, ob eine Aussicht auf Schadensersatz besteht, oder nicht, kann nur anhand der konkreten Einzelheiten im konkreten Einzelfall beantwortet werden. Hierzu ist anwaltlicher Rat unerlässlich. Und da man Sachverhalte unterschiedlich sehen und beurteilen kann, müssen gerade auf diesem Gebiet oft die Gerichte das letzte Wort sprechen. Was sollten Sie tun, wenn Sie durch ein Schlagloch gefahren sind und einen Schaden davon getragen haben? Auf jeden Fall Beweise sichern! Dazu gehören genaue Fotos der Straßensituation insgesamt und des Schlaglochs im Detail. Auch sollten Sie Größe und Tiefe des Schlaglochs messen und sich ebenso notieren, wie Ort und Zeit. Zeugen sind wichtig. Neutrale Zeugen sind besser, als die eigenen Insassen. Die Polizei werden Sie kaum dazu veranlassen können, einen solchen Unfall aufzunehmen. Neben der Unfallstelle und den Unfallumständen muss auch der Schaden dokumentiert werden. Auch hier sind Fotos wichtig. Bezüglich der Schadenshöhe sollte ein Kostenvoranschlag eingeholt werden. Natürlich kann das von einem Kfz-Gutachter alles professionell fotografiert und kalkuliert werden. Aber ein Gutachten kostet Ihr Geld. Ob Sie das als Schadensersatz zurückbekommen, ist am Anfang meist noch offen. Im Falle einer Kaskoversicherung, ist zu beachten, dass der Versicherer bestimmt, ob und von wem eine Begutachtung erfolgt.

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Ich bin doch kein Alkoholiker und das will ich schriftlich


Kann jemand Rehabilitierung fordern, weil die Fahrerlaubnisbehörde von ihm zu Unrecht ein medizinisch-psychologisches Fahreignungsgutachten (MPU-Gutachten) wegen Alkoholmissbrauchs verlangt?

"Ja" sagte der Verwaltungsgerichtshof München (Urteil vom 02.12.2011, Az.: 11 B 11.246) - "nein" sagte das Bundesverwaltungsgericht (Quelle s. u.) und hob das Münchener Urteil auf.

Zwar wollte das Bundesverwaltungsgericht sein "Nein" nicht in Stein gemeißelt sehen und ließ offen, ob es in anderen Einzelfällen besondere Umstände geben könnte, die eine andere Sicht erfordern; aber der hiesige Kläger wurde abgewiesen.

Was war geschehen? Der Kläger wurde im Mai 2005 wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 1,32 Promille vom Strafrichter rechtskräftig verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Im Januar 2006 erhielt er aber wieder eine.

Aus einem ärztlichen Fahreignungsgutachten ergaben sich jedoch Hinweise auf zeitweiligen Alkoholmissbrauch. Das weckte das Misstrauen der Fahrerlaubnisbehörde und sie forderte besagtes MPU-Gutachten. Der Kläger dachte gar nicht daran, dem nachzukommen. Deshalb wurde ihm im Januar 2008 Fahrerlaubnis (wieder) entzogen - dieses Mal im Verwaltungswege durch die Fahrerlaubnisbehörde.

Ein Antrag auf Neuerteilung wurde abgelehnt, weil der Kläger standhaft das geforderte MPU-Gutachten verweigerte.

Auch eine Klage half ihm in I. Instanz nichts. In II. Instanz entschied sich der Kläger dann zum Nachgeben. Er legte ein MPU-Gutachten vor und erhielt die heiß ersehnte Fahrerlaubnis.

Damit war aber dem Kläger keine Genugtuung widerfahren. Im Gegenteil. Er begehrte nun die Feststellung, dass die Fahrerlaubnisbehörde auch ohne ein solches Gutachten zur Fahrerlaubniserteilung verpflichtet gewesen wäre. Der VGH München bejahte ein schutzwürdiges Rehabilitierungsinteresse und traf die beantragte Feststellung, dass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubniserteilung zu Unrecht von der Beibringung eines MPU-Gutachtens abhängig gemacht habe.

Das Bundesverwaltungsgericht hat dieses Urteil aufgehoben. Ich zitiere aus der Pressemitteilung vom 21.03.2013 zum Urteil 3 C 6/12 vom gleichen Tag: "Das Berufungsgericht hat zu Unrecht ein Rehabilitierungsinteresse des Klägers bejaht. Ein solches Rehabilitierungsinteresse besteht bei der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens wegen des Verdachts auf Alkoholmissbrauch nur dann, wenn die Anforderung wegen besonderer Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise eine diskriminierende Wirkung hat oder den Betroffenen sonst in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Solche Umstände sind im Fall des Klägers nicht ersichtlich. Die Gutachtensanforderung war bei der gebotenen objektiven und vernünftigen Betrachtung weder in der Sache noch im Ton geeignet, den Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten zu verletzen."

Damit hat der Kläger seine Fahrerlaubnis zurück - die Wut im Bauch ist er nicht los geworden. Ob er wohl noch an den Mai 2005 denkt und daran, welcher Stein alles ins Rollen brachte?

 


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Die StVO nur im Ganzen oder "wer einmal spinnt .."


Mit dem sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs ist es nicht vereinbar, wenn ein Fahrer jeweils selbst darüber entscheiden würde, welche Verkehrsregeln der StVO er für sinnvoll hält und zu beachten gewillt ist.

Dies wurde vom VG Berlin einem Kläger entgegen gehalten, der nicht bereit war, seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb von zwei Monaten mit einem Gutachten eines Arztes für Neurologie/Psychiatrie zu belegen. Die Führerscheinstelle hatte nämlich diese Eignung infrage gestellt.

Vorausgegangen war, dass der Mann 2009 das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin um Ausfüllung eines Formulars „Erklärung der Verantwortlichkeit“ ersucht hatte. Des Weiteren fügte er eine an die Botschaft der USA „z. Hd. Des Hohen Kommissars der Militärregierung“ und ausweislich der Rückscheine an weitere 14 Institutionen gerichtete Strafanzeige mit einem Antrag auf Ausstellung eines internationalen Haftbefehls gegen mehrere Berliner Behörden, Senatsverwaltungen, Staatsanwaltschaften, Gerichte sowie eine Gerichtsvollzieherin und die Deutsche Bank bei. U. a. führte er aus, dass „die Bonner BRD“ sich ihrer eigenen Gesetze und Grundlagen beraubt habe und z. B. die StPO, die ZPO, das GVG und das OWiG aufgehoben worden seien. Berlin habe eine Sonderrolle und sei eine private Selbstverwaltung. Gleichzeitig erhob er eine Schadensersatzforderung in Höhe von 1000 Feinunzen Gold.

Das Finanzamt Wedding, das einen Kostenbescheid wegen Falschparkens vollstrecken wollte, erregte den besonderen Zorn des Mannes. Er wandte sich bei verschiedenen ausländischen Botschaften gegen derartige „völkerrechtswidrigen Plünderungen“.

Die Führerscheinstelle konterte 2010, dass derjenige, der die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkenne und konkrete behördliche Maßnahmen für sich als ungültig ansehe, auch keine ausreichende Sicherheit gebe, dass er den verkehrsrechtlichen Regeln Folge leiste.

Das akzeptierte unser Kläger nicht. An Verkehrsregeln halte er sich sehr wohl, argumentierte er, da diese „in weiten Teilen sinnvoll“ seien. Und was eine Geschwindigkeitsüberschreitung (um 11 km/h innerorts)beträfe: Er sei ein guter Autofahrer und könne sehr wohl selbst entscheiden, welche Geschwindigkeit für die gegebene Situation angemessen sei. Im übrigen habe er sich dem System entzogen.

Harmloser Spinner oder tickende Zeitbombe? Diese Frage mochte die Fahrerlaubnisbehörde nicht entscheiden und ordnete eine ärztliche Begutachtung an.

Ein solches Gutachten brachte unser Kläger nicht bei. Er "entzog sich dem System" konsequent.

Damit war er seine Fahrerlaubnis los - die Option "tickende Zeitbombe" hätte er ausräumen müssen. Das bestätigt am 07.10.2011 auch das Verwaltungsgericht Berlin (20 L 108.11).


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Repariert oder Repariert


"Ich belüge meine Kunden nicht!" sagt Gebrauchtwagenhändler Cleverle und gab bei dem als "sehr gepflegtes Fahrzeug" inserierte PKW an: "reparierter Unfallschaden".
'Dann ist ja alles in Ordnung' freute sich Käufer Arglos.
Die Freude währte bis das Fahrzeug (erstmals?) eine Werkstatt sah. "Wer hat denn hier geschraubt?" schimpfte der Meister "man kann doch solche Unfallschäden nicht mit Hammer, Lack und Spachtelmasse beseitigen!"
Als Käufer Arglos sich wütend an Verkäufer Cleverle wandte, winkte der nur ab: "Lesen können Sie schon? Da steht ausdrücklich in Inserat und Vertrag "reparierter Unfallschaden"

So nicht! sagte am 01.09.2011 (8 U 42/19) das Kammergericht: Ein Gebrauchtwagenhändler, hat eine Untersuchungspflicht. Jedenfalls muss er sich seine Fahrzeuge gründlich ansehen, ob er Anzeichen für eine nicht fachgerechte Reparatur findet. Findet er die, muss er das einem Käufer mitteilen - und zwar ungefragt.
Wirbt er mit dem Prädikat "sehr gepflegt" kann die Angabe "reparierter Unfallschaden" von einem Käufer nur als Zusicherung einer fachgerechten Reparatur verstanden werden. Ist das nicht so, muss sich der Verkäufer wohl den Vorwurf der arglistigen Täuschung gefallen lassen.

Merke: Man darf nicht nur Unfälle nicht verschweigen - auch schlampige Reparaturen sind mitzuteilen.

 

 


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Fahrzeug weg - Verantwortung weg?


Vorsicht! Änderungen von Angaben zum Halter sind der Zulassungsbehörde unverzüglich mitzuteilen schreibt § 13 FZV (Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr) vor.
Und das Verwaltungsgericht Berlin konkretisiert mit Urteil 11 K 57.10 vom 24.03.2010: Der Halter eines Leasingfahrzeuges ist nach Rückgabe des Kraftfahrzeuges verpflichtet, die Rückgabe der Zulassungsstelle mitzuteilen.
Eine Fahrzeughalterin, die das versäumte, wurde mit dieser Entscheidung empfindlich zur Kasse gebeten. Sie hatte ihren geleasten PKW an den Leasinggeber zurückgegeben. Der hatte dann einen Fehler gemacht. Das Fahrzeug war nicht mehr versichert. Es wurde deshalb zwangsweise stillgelegt.
Dafür präsentierte man der vormaligen Leasingnehmerin (und damaligen Halterin) die Rechnung. Die Fahrzeughalterin konnte ein ordnungsgemäßes Leasing-Rückgabeprotokoll vorlegen. Das half ihr aber nichts.
Der bisherige Halter eines Kraftfahrzeuges ist - wie es das Gericht in seinem unnachahmlichen Deutsch formuliert „gebührenpflichtiger Veranlasser von Amtshandlungen zur zwangsweisen Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges“.
Das heißt die Frau muss zahlen.
Ob sie sich später ihr Geld zurückholen kann, steht auf einem anderen Blatt. Sie müsste dazu aber erst einmal den „Schuldigen“ finden und bei dem müsste auch noch „was zu holen sein“. Beides kann durchaus problematisch werden.
Über die Modalitäten der An-, Um- und Abmeldung von Kraftfahrzeugen in Berlin informiert das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten ausführlich in seinem Internetauftritt.


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Berliner Tempo in Schrittgeschwindigkeit


Wie schnell ist Schrittgeschwindigkeit?
Sie meinen, dass sei eine Frage von Alter und körperlicher Kondition? Weit gefehlt. Das Kammergericht sagt es am 12.03.2008 (3 Ws (B) 550/07) ganz konkret: „Schrittgeschwindigkeit fährt in Berlin nur derjenige, der sich mit 4 - 7 km/h bewegt.“

Das kann man auf dem Tacho gar nicht ablesen?
Ihre Sache. Auch hier äußert sich das Kammergericht mit klaren Worten: „Ist der Kraftfahrer nicht in der Lage, mit derart geringer Geschwindigkeit zu fahren, darf er einen durch Zeichen 325 ausgewiesenen Bereich (verkehrsberuhigte Zone) nicht befahren.“

Also: Üben, bis Sie ein Gefühl für dieses Tempo bekommen. Denn Schrittgeschwindigkeit ist nicht nur in der „Spielstraße“ einzuhalten, sondern auch an Haltestellen, wenn Fahrgäste ein- und aussteigen oder Busse ihre Warnblinkanlage eingeschaltet haben.
Auch auf Parkplätzen und beim Rückwärtsfahren ist Schrittgeschwindigkeit angesagt.


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Ich denke nicht daran, ein Fahrtenbuch zu führen


dachte sich Herr Schlau und ignorierte einfach die Auflage der Verwaltungsbehörde.

Als das für die Führung des Fahrtenbuchs festgelegte Jahr abgelaufen war, wurde Herr Schlau aufgefordert das Fahrtenbuch vorzulegen. "Es gibt kein Fahrtenbuch." reagierte er lakonisch. "Dann eben ab sofort noch einmal das gleiche Spiel - ein Jahr Fahrtenbuchauflage." konterte die Verwaltungsbehörde.

"So geht das nicht" stellte das Verwaltungsgericht Hannover am 18.01.2011 (5 B 4932/10) klar, das den nun vor Gericht gebrachten Streit um die zweite Fahrtenbuchauflage zu entscheiden hatte. Die Strafe für ein nicht geführtes Fahrtenbuch ist keine neue Fahrtenbuchauflage. Dafür hat nämlich der Gesetzgeber etwas anderes vorgesehen: Eine Geldbuße von 50 Euro und 1 Punkt im Verkehrszentralregister. Und da Herr Schlau vorsätzlich kein Fahrtenbuch geführt hat, wird die Geldbuße verdoppelt. Hinzu kommen die im Bußgeldverfahren üblichen Verwaltungskosten.

Herr Schlau überlegt immer noch, ob er nun Gewinner oder Verlierer ist.

Nachtrag: Seit 01.05.2014 gibt es keinen Punkt mehr. Aber die vorgesehen (Grund)Geldbuße von 100 Euro dürfte die Fahrtenbuchführung stimulieren - vor allem wenn sie bei hartnäckiegen Verweigerern erhöht wird.


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11 mal 15 cm oder Knöllchen!


Wer zum Nachweis der Parkdauer eine Parkscheibe verwendet, die erheblich kleiner ist als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene - nämlich besagte 110 x 150 mm - begeht eine Ordnungswidrigkeit. Das hat das Brandenburgische Oberlandesgericht am 02.08.2011 entschieden - (2Z) 53 Ss-Owi 495/10 (238/10).

Stein des Anstoßes war eine Scheibe mit den Maßen von 4 cm x 6 cm. Also etwas unter gewöhnlichem Scheckkartenformat.

In der Tat: etwas klein.

Wie groß oder klein darf sie denn nun aber sein?

Sie muss nicht genau so groß sein, wie es im Gesetz steht, darf auch nicht "erheblich kleiner" (per definitionem 4 x 6 cm) sein, so die Richter des Brandenburgischen obersten Gerichts.

Raum für 7 x 9 cm Auslegung.

Auch Raum für die spannende Rechtsfrage "Darf eine Parkscheibe erheblich größer sein, als die vom deutschen Gesetzgeber vorgeschriebene?".

Eine Anfrage nach künftiger zusätzlicher Ausrüstung brandenburgischer Ordnungsämter mit Parkscheibengrößen-Messtechnik blieb bisher unbeantwortet.


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Berliner Parkplatzproblem gelöst?


Jeder weiß, dass bei 8 Punkten, Alkohol, harten Drogen und anderen schwerwiegenden Verkehrsverstößen die Fahrerlaubnis weg ist.

Die Berliner Fahrerlaubnisbehörde rückt mit dieser Maßnahme nun auch Parksündern auf den Pelz. Zwar reicht es nicht, wenn einmal die Räder unzulässig auf den Gehweg stehen, wer es aber zu bunt treibt, muss auch mit der "letzten Konsequenz" rechnen.

So ging es einem Unternehmer. Zwischen November 2010 und Juni 2012 waren mit zwei auf ihn zugelassenen Fahrzeugen insgesamt 127 Parkverstöße und 17 Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen worden. Daraufhin entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis - mit Sofortvollzug (d. h. Fahrerlaubnis und Führerschein waren sofort weg). Die Begründung des Mannes, dass er selbst "nur" 42 Verstöße zu verantworten habe, alles andere seien seine Mitarbeiter gewesen, half ihm nichts. Auch sein Einwand, Parkverstöße seien doch keine Gefahr für die Verkehrssicherheit, zog nicht. Und seine Rechtfertigung, er habe entweder keine Zeit oder kein Münzgeld gehabt um ordnungsgemäß zu parken, dürfte eher ein Licht auf seine innere Einstellung geworfen haben, als dass es Verständnis geweckt hätte.

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG 4 L 271.12 vom 10.09.2012) bestätigte die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde. Zitat aus der Pressemitteilung: "Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs seien für die Beurteilung der Fahreignung relevant, wenn sie sich über einen längeren Zeitraum derart häuften, dass dadurch eine laxe Einstellung und Gleichgültigkeit gegenüber Verkehrsvorschriften jedweder Art offenbar werde. Dies sei dann anzunehmen, wenn - wie hier - auf ein Jahr gesehen nahezu wöchentlich ein geringfügiger Verstoß anfalle. Der Antragsteller verkenne die von ihm ausgehende Gefahr, die in seiner unangemessenen Einstellung zu den im Interesse eines geordneten Straßenverkehrs erlassenen Rechtsvorschriften liege. Die nicht von ihm begangenen Verstöße habe er jedenfalls ermöglicht, weil er als Halter das rechtswidrige Verhalten Dritter mit auf seinen Namen zugelassenen Fahrzeugen nicht rechtzeitig und im erforderlichen Umfang unterbunden habe."

Gegen den Beschluss war die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wurde aber nach meiner Kenntnis nicht eingelegt.


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Rote Ampel - Arbeit weg - Kein Arbeitslosengeld


Eine harte Entscheidung hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg getroffen (Urteil AL 5066/11 L 3 vom 01.08.2012): Ein Berufskraftfahrer überfuhr eine rote Ampel, verlor seine Arbeit und erhielt drei Monate kein Arbeitslosengeld.

Das Landessozialgericht meinte, dass der Mann seine Kündigung durch grob fahrlässiges arbeitsvertragswidriges Verhalten herbeigeführt habe, weshalb ihm das Arbeitslosengeld für drei Monate gesperrt wurde. Rechtsmittel (Revision) ließ das Landessozialgericht nicht zu.

Nun ja: Der LKW war überladen und hatte mit 45 km/h die rote Ampel überfahren und deswegen auf der Kreuzung einen Unfall verursacht, bei dem auch zwei Menschen verletzt wurden. Wohl zu Recht wurde das nicht mit einem Bußgeldbescheid sondern mit einer Geldstrafe und Fahrerlaubniserziehung geahndet.

Der Arbeitgeber konnte einen Kraftfahrer ohne Fahrerlaubnis nicht gebrauchen und kündigte ihm. Er bedauerte das wohl selbst, denn er bescheinigte in der Kündigung die Zuverlässigkeit seines Arbeitnehmers und stellte ihm Wiedereinstellung in Aussicht (was eher ungewöhnlich ist).

Der juristische Laie fragt sich bei dem Urteil wahrscheinlich, ob Geldstrafe, Fahrerlaubnisentziehung, Eintragung im Verkehrszentralregister und Arbeitsplatzverlust nicht "Strafe genug" sind.

Der Jurist wiegt das Haupt wegen der notwendigen zweifachen groben Fahrlässigkeit. Selbst wenn der Kraftfahrer hier verkehrsrechtlich grob fahrlässig gehandelt hat (und eben nicht nur zwei Ampeln verwechselt hat, was seine Entschuldigung war) muss für eine Sperre des Arbeitslosengelds als Zweites die arbeitsrechtliche Komponente hinzukommen. Das Landessozialgericht stellt dazu die These auf "Der Kläger (Kraftfahrer) wusste, dass ein Rotlichtverstoß zum Entzug seiner Fahrerlaubnis führen kann und dass ihm in diesem Fall die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber drohte, weil dieser keine andere Beschäftigungsmöglichkeit für ihn hatte."

Das mag er im Allgemeinen schon gewusst haben - aber wann? Doch wohl kaum, als er sich entschloss, über die Ampel zu fahren.

Auch das Sozialgericht Ulm sah das zu seinen Gunsten so und ging (nur) von Fahrlässigkeit aus. Das Landessozialgericht war anderer Auffassung.

Möge das Urteil zur Warnung dienen: Im Zweifel vor der Kreuzung rechtzeitig den Fuß auf die Bremse - nicht aufs Gas. Eine überfahrene rote Ampel kann die soziale Existenz gefährden.

(Ich danke für die freundliche Genehmigung, diesen von mir auf schadenfix.de / schadenfixblog.de veröffentlichten Beitrag auch auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)


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Wer auf einem Schwerbehindertenparkplatz parkt, wird abgeschleppt


Parken auf einem Schwerbehindertenparkplatz zieht nicht nur ein Verwarnungsgeld nach sich. Der Verkehrssünder wird auch abgeschleppt - juristisch korrekt heißt es "umgesetzt".

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG 20 L 154.11 vom 22.07.2011) gibt eine Antwort auf die immer wieder vorgebrachten Verteidigungsargumente (Ausreden?):

1. Ich habe das Schild nicht gesehen!
Es kommt nicht darauf an, ob Sie das Verkehrszeichen 314 nebst Zusatzschild bereits beim Abstellen des Fahrzeugs tatsächlich gesehen haben. Denn die Wirksamkeit eines ordnungsgemäß aufgestellten bzw. angebrachten Verkehrszeichens hängt nicht von der subjektiven Kenntnisnahme des davon betroffenen Verkehrsteilnehmers ab.
Jeder der parkt, tut gut daran, etwas genauer und bewusster nachzusehen (auch ein paar Schritte vor- und zurückzugehen). Das Verwaltungsgericht drückt es so aus: "Ein Verkehrsteilnehmer im ruhenden Verkehr unterliegt erhöhten Sorgfaltspflichten und ist gehalten, sich eingehend nach Verkehrszeichen umzusehen."
(Auch umgedrehte mobile Halte- und Parkverbotsschilder verlieren ihre Wirksamkeit regelmäßig nicht: VG Berlin VG 11 A 720/07 vom 16.01.2008)

2. Das Schild hing zu hoch (Variante 1) / zu tief (Variante 2)!
Es ist unerheblich, ob das Verkehrszeichen, wie unter Ziffer III 13 a der Verwaltungsvorschriften zu §§ 39-43 StVO vorgesehen, zwei Meter über Straßenniveau angebracht waren. Denn bei den vg. Vorschriften handelt es sich um innerdienstliche Weisungen an die Straßenverkehrsbehörden, auf die sich der einzelne Verkehrsteilnehmer nicht berufen kann. Aufstellungsmängel bei bestehender Erkenn- und Wahrnehmbarkeit des Verkehrszeichens beeinträchtigen dessen Geltung daher nicht.
Zudem sind an die Sichtbarkeit von Verkehrszeichen für den ruhenden Verkehr geringere Anforderungen zu stellen sind als an die für den fließenden Verkehr.
Es ist allein entscheidend, ob das Zeichen 314 mit Zusatzschild bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar ist.

3. Es gab keine Fahrbahnmarkierung!
Die Wirksamkeit des Zeichens 314 hängt nicht grundsätzlich vom Vorhandensein einer zusätzlichen Fahrbahnmarkierung ab. Allerdings muss das Zeichen so stehen, dass eine eindeutige Zuordnung des Abstellortes gegeben ist.

4. Ich habe niemanden behindert - es wollte doch gar kein Berechtigter parken!
Ein Fahrzeug kann von einem Sonderparkplatz für Behinderte schon dann umgesetzt werden, wenn es (noch) niemanden konkret behindert. Denn diese Parkplätze können ihre Funktion nur dann zuverlässig erfüllen, wenn sie dauerhaft von unberechtigt dort Parkenden freigehalten werden.

5. Mein Handynummer lag im Auto!
Das allein reicht nicht, wie das Verwaltungsgericht schon früher entschieden hat (VG 11 A 408/02 vom 17.04.2002).
Die Polizei ist nicht dazu verpflichtet, den Versuch zu unternehmen, den Fahrer eines Fahrzeugs über eine auf einem Zettel angegebene Funktelefonnummer zu erreichen, wenn sich aus dem Zettel kein eindeutiger Hinweis auf einen nahegelegenen Aufenthaltsort des Fahrers ergibt.


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Wer zahlt zu viel gezahlte Abschleppkosten zurück?


Man kennt das Szenario: Ein Fahrzeug parkt zu lange oder gänzlich unberechtigt auf einem Privatparkplatz und wird abgeschleppt. Das macht natürlich nicht der Grundstückseigentümer oder der Grundstücksbesitzer, sondern ein vom Besitzer beauftragtes Abschleppunternehmen. Den Standort seines heiligen Blechle erfährt der Fahrzeugführer nur gegen Zahlung der Abschleppkosten. Also zahlt er. Natürlich nicht an den Grundstückseigentümer und nicht an den Grundstücksbesitzer, sondern an das Abschleppunternehmen.

Was aber, wenn er dem zu viel zahlt? Vielleicht sind von den gezahlten 261,21 Euro ganze 130,31 Euro unberechtigt? In einem Fall, den das Amtsgericht Mitte, in der Berufung das Landgericht Berlin und zuletzt der Bundesgerichtshof (V ZR 268/11 vom 06.07.2012) zu entscheiden hatten, war genau das der Fall.

Wer zu viel erhalten hat, muss es wieder herausrücken. Das gilt erst recht, wenn der Zahlende nicht freiwillig zahlt, sondern dazu gezwungen ist, um seinen PKW auszulösen. So der normale Menschenverstand. Und so auch das Amtsgericht Mitte und das Landgericht Berlin.

Aber von wegen! Der Bundesgerichtshof denkt um andere Ecken. Der gestrafte Fahrzeugführer darf sich (nur!) an den Grundstücksbesitzer wenden. Den kennt er zwar nicht. Auch wird er ihn nicht im Grundbuch finden - dort steht der Eigentümer drin, nicht der Besitzer.

Aber wen schert's? Der Fahrzeugführer soll doch zusehen, wo und wie er sein Geld - das ihm unrechtmäßig abgenommen wurde (!) - zurückbekommt. Der Abschlepper hat das Geld verlangt, bekommen und behält es erst einmal.

Und warum das Ganze? Natürlich nur, um den Fahrzeugführer zu schützen! Er trägt nämlich auf diese Weise nicht das Insolvenzrisiko des Abschleppers, sondern nur das Insolvenzrisiko des Grundstücksbesitzes. Lassen Sie sich den O-Ton des Bundesgerichtshofs im Ohr zergehen: "Auch wenn dem Fahrzeugführer der Grundstücksbesitzer in aller Regel unbekannt sein wird, ist es ihm eher zuzumuten, dessen Insolvenzrisiko zu tragen als dasjenige des von diesem beauftragten Abschleppunternehmens."

Das Ganze verstehen Sie nicht? Da sind Sie nicht der Einzige.

(Ich danke für die freundliche Genehmigung, diesen von mir auf schadenfix.de / schadenfixblog.de veröffentlichten Beitrag auch auf meiner Homepage einstellen zu dürfen.)


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 Halten Sie den Mund, Herr Verteidiger, sonst gehen Sie in Ordnungshaft,


musste sich ein Strafverteidigerkollege von einem erbosten Amtsrichter in Hagen sagen lassen.
Was tat der Anwalt? Gab er Unflätigkeiten von sich? Beschimpfte er Richter oder Staatsanwalt? Nein: er wollte einen Antrag stellen. Eine der gesetzlich vorgesehenen "Kerntätigkeiten" eines Verteidigers vor Gericht.
Der Verteidiger war ein Verteidiger und hielt nicht den Mund und versuchte weiter, seinen Antrag anzubringen - oder protokollieren zu lassen, dass er das nicht dürfe.
Prompt schickte ihn der Richter in Ordnungshaft.
Aber manchmal (oft?) funktioniert der vielgescholtene Rechtsstaat eben doch: Der zweite Strafsenat des OLG Hamm holte den Anwalt noch am gleichen Tag von der harten Pritsche am wackelnden, mit Wasser und trocken Brot gedeckten, Tisch weg und schrieb dem Richter ins Stammbuch:
1. Gegen Strafverteidiger sind Zwangsmaßnahmen nach §§ 177, 178 GVG (hier: Ordnungshaft) unzulässig, weil in diesen Paragraphen die Adressaten dieser Maßnahmen aufgezählt - und Strafverteidiger eben nicht genannt - sind.
2. Auch Ordnungshaft ist Entziehung der Freiheit.
ie unterliegt Schranken mit Verfassungsrang (§ 104 GG). Das heißt, dass jede Analogie oder "Ausweitung zwecks Rechtsfortbildung wider die persönliche Freiheit eines Menschen unzulässig sind.
3. Der Verteidigers ist unabhängiges Organ der Rechtspflege - wie Gericht und Staatsanwaltschaft.
4. Anträge eines Verteidigers mögen dem Gericht lästig sein - zumal wenn sie (nach Auffassung des Gerichts) zur unpassenden Zeit gestellt werden. Und erst recht mögen Verteidiger lästig sein, die auf ihren "unpassenden" Anträgen auch noch herumreiten: Das ist aber keine Ungebührlichkeit - sondern, wie ich hinzufügen möchte: Strafverteidigung.
(OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2003, Aktenzeichen 2 Ws 122/03)

 


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 Reparatur in der „Werkstatt der Versicherung“?


Sie können Ihr Fahrzeug nach einem Unfall reparieren lassen, wo Sie wollen - Ihren Mercedes in der Mercedes-Werkstatt, Ihren BMW in der BMW-Werkstatt u. s. w..

Wenn Ihr Unfallgegner für die Schäden haftet, muss dessen Haftpflichtversicherer die Reparaturkosten bezahlen - so, wie sie in der Rechnung ausgewiesen sind.

Wenn Sie aber nicht reparieren, sondern sich die Nettoreparaturkosten auszahlen lassen wollen (was Sie natürlich dürfen), ist das nicht so einfach. Hier gilt das Prinzip „Schadensminderung“. Die Kosten einer Ihnen benannten billigeren Werkstatt können den Ersatzanspruch begrenzen. Vergleichsmaßstab kann natürlich nicht jede schmutzige Hinterhofwerkstatt auf Bastlerniveau sein. Nur eine „vom Qualitätsstandard gleichwertige mühelos und ohne Weiteres zugängliche Werkstatt“ erfüllt die Kriterien der Rechtsprechung. „Gleichwertigkeit“ hat der Bundesgerichtshof in einer neueren Entscheidung VI ZR 91/09 vom 23.02.2010 z. B. bei folgender Werkstatt angenommen:

- Verwendung von Originalersatzteilen

- in einem zertifizierten Meisterbetrieb für Lackier- und Karosseriearbeiten

- Mitglied des Zentralverbandes Karosserie- und Fahrzeugtechnik

- Qualitätsstandards werden regelmäßig von unabhängigen Prüforganisationen kontrolliert

- Gewährung von drei Jahre Garantie

- marktübliche Preise, die nicht auf Sondervereinbarungen mit dem Geschädigten beruhen.

Die Entfernung von 21 km hielt der BGH für zumutbar, weil es auch keine Markenwerkstatt in geringerer Entfernung gab.

Schlagkräftige Gegenargumente - z.B. ein Fahrzeug, das noch keine 3 Jahre alt war oder das stets in einer Markenfachwerkstatt repariert und gewartet wurde, konnte der Geschädigte hier nicht vorweisen und musste sich daher Abzüge gefallen lassen.

 


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Wer (zum Gericht) nicht kommt zur rechten Zeit ….

Das Kammergericht (KG) hat eine Entscheidung des Landgerichts Berlin (LG) aufgehoben. Das LG hatte eine Berufung gegen ein Strafurteil verworfen, weil der Angeklagte (der die Berufung eingelegt hatte) nicht zur Berufungsverhandlung erschien.

Diese Verfahrensweise des LG ist an und für sich nachvollziehbar und sogar ausdrücklich gesetzlich geregelt: § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO bestimmt: Ist bei Verhandlungsbeginn der Angeklagte nicht erschienen und das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, so hat das Gericht eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache zu verwerfen.

Eine Verwerfung erfolgt regelmäßig nicht mit dem Stundenschlag der Terminsstunde, sondern es wird 15 Minuten gewartet. Länger aber nicht.

Auch das LG hatte 15 Minuten gewartet und danach verworfen.

Warum kassierte das KG die Entscheidung trotzdem?

Hier war um 09:00 Uhr der Termin anberaumt. Der Angeklagte hatte um 09:10 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass er sich „mit seinem Wagen an der Perleberger Brücke“ befinde und „in ein paar Minuten kommen“ werde. Für Ortunkundige: Die Perleberger Brücke ist tatsächlich nur 5 Autominuten (Zeitangabe ohne Parkplatzsuche) von den Sitzungssälen des Moabiter LG entfernt.

Ein derartiger Anruf reicht aber nicht für eine "genügende Entschuldigung", wie sie das Gesetz fordert. Das wäre ja auch noch schöner, wenn man Rechtsfolgen von Verspätungen durch einen schlichten Anruf hindern könnte.

Aber das KG meint: "Die aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens abzuleitende Fürsorgepflicht gebietet es, vor Verwerfung der Berufung einen längeren Zeitraum zuzuwarten, wenn der Angeklagte noch vor dem Termin oder in der normalen Wartezeit von fünfzehn Minuten die Gründe seiner (voraussichtlichen) Verspätung mitteilt und sein Erscheinen in angemessener Zeit ankündigt."

Mit anderen Worten: § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO mit der Rechtsfolge der Berufungsverwerfung gilt uneingeschränkt. Er wird auch nicht durch Anrufe des Angeklagten "ausgehebelt", der mitteilt, er werde etwas später erscheinen. Aber: Teilt der Anrufer konkret mit, wo er sich befindet und wie lange er noch braucht, kann das im Einzelfall gebieten, dass das Gericht die übliche Wartezeit von 15 Minuten verlängert.

Ich berichte über diese Entscheidung nicht, um eine Handlungsanweisung zu geben, wie man Terminversäumnisse heilen kann.

Eher das Gegenteil ist das Fall - ich möchte warnen: Die Entscheidung des KG ist nämlich unerwartet großzügig. Wahrscheinlich hat es im Senat gemenschelt, weil der Angeklagte später mitteilte, dass er sich deshalb verspätete, weil unerwartet sein krankes Kind nach Hause gebracht wurde und er erst die Mutter zum Aufpassen herbeiholen musste.

Schon das zeigt, dass es eine Einzelfallentscheidung ist - auch wenn sie mit Leitsätzen versehen wurde.

Aber auch wenn noch so gute = entschuldbare (Verspätungs)Gründe vorliegen und mitgeteilt werden, muss das noch lange nicht zur erfolgreichen Revision führen.

Auch in dem zugrunde liegenden Verfahren hing es am seidenen Faden, ob die Revision durchgeht - insbesondere ob die geltend gemachte Verfahrensrüge in zulässiger Form erhoben wurde. Die Prozentsatz erfolgreicher Revisionen beim Bundesgerichtshof liegt bei 15 % - Zahlen des KG sind nicht bekannt. Das KG selbst teilt mit " Die meisten Revisionsverfahren wurden im Jahr 2012 durch einen Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO erledigt". Der Volksmund sagt dazu "abgeschmettert".

Ich rate allen Angeklagten, Fahrten zu ihren Gerichtsterminen so zu planen, dass auch unvorhergesehene Ereignisse nicht zu Verspätungen führen. Speziell in Berlin sollte man in Strafsachen möglichst nicht mit dem eigenem Auto fahren, denn die Parkplatzsuche kann sehr lange dauern.

Kann man objektiv nicht mehr (pünktlich) kommen, sollte man das Gericht nicht nur allgemein informieren: "ich komme gleich"; "ich fühle mich nicht wohl - ich bin krank", sondern konkret mitteilen: "ich bin jetzt im U-Bahnhof Turmstraße und in 5 Minuten da"; "ich habe mir vor einer Stunde das Bein gebrochen und warte auf den Transport ins Krankenhaus".

Andernfalls wird der Zuspätkommende nicht nur "vom Leben" sondern ganz konkret vom Gericht bestraft. 


KG, Beschl. v. 30.04.2013 - (4) 161 Ss 89/13 (86/13)

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Laternengarage - Vorsicht, fliegende Fahrradständer!


PKW heil abgestellt - beschädigt vorgefunden. Ärgerlich. Auch wenn das Corpus Delicti samt seinem Besitzer gefunden wird, ist noch lange nicht gesagt, dass der den Schaden ersetzen muss.

Hat ein Kraftfahrzeug den Schaden verursacht, ist es einfach: Der Halter (bzw. sein Kfz-Haftpflichtversicherer) haftet aufgrund der Betriebsgefahr.

Ist aber z. B. ein Fahrrad umgekippt, kommt es darauf an, ob denjenigen, der es abgestellt hat, ein Verschulden trifft. Das war in einem Urteil des AG Düsseldorf (Az. 45 C 8793/11 vom 29.11.2011) der Fall. Der Fahrzeugeigentümer erhielt Schadenersatz. Der "Radparker" war nicht vorausschauend genug - er konnte damit rechnen, dass sein Fahrrad gegen das Fahrzeug fällt. Genau anders entscheidet das AG München (Az. 261 C 8956/13 vom 11.06.2013). Hier wurden die Ansprüche des Fahrzeugbesitzers abgewiesen.

Einen interessanten Fall hatte das AG Pankow (Az. 3 C 142/08 vom 14.08.2008) zu entscheiden: Rowdys missbrauchten nachts einen Fahrradständer zum Fußballspiel. Der Fußballer konnte man nicht habhaft werden, deshalb griff sich der Fahrzeugeigentümer den Verantwortlichen für den Fahrradständer. "Was hat der nachts hier zu suchen? Hätten sie ihn weggeräumt, wäre nichts passiert. Ich will Schadensersatz!".

Nein sagt das AG Pankow: Zwar trägt der, der einen Fahrradständer auf dem Gehweg aufstellt, dafür die Verantwortung. Der Gehweg ist nämlich - nicht anders als die zugehörige Straße - in erster Linie eine Verkehrsfläche und zur Benutzung durch Fußgänger da. Insoweit stellt der Fahrradständer ein Hindernis dar, an dem unachtsame Passanten sich verletzen können.

Indes begründet die Schaffung einer solchen Gefahrenquelle keine unbeschränkte Verantwortlichkeit für jeglichen mit dem Fahrradständer zusammenhängenden Personen- und/oder Sachschaden. Vielmehr soll das Gebot der Verkehrssicherung nur solche Gefahren vermeiden, deren Eintritt aus der Sicht eines sorgfältig und sachkundig Urteilenden nahe liegen. Verletzungserfolge, die nicht in diesem Sinne nahe liegen, fallen demgegenüber in den Risikobereich des Verletzten. Beschädigen Dritte mit einem Fahrradständer mutwillig einen geparkten PKW, fällt das nicht mehr in den Verantwortungsbereich desjenigen, der den Fahrradständer aufgestellt hat. Die Verkehrssicherungspflicht geht nicht so weit, dass sie auch Vorsorge gegen eine missbräuchliche Verwendung des Fahrradständers durch Unbefugte gebietet. In derartigen Handlungen verwirklicht sich nämlich nicht die dem Fahrradständer als Hindernis innewohnende Gefahr, sondern die allgemeine Gefahr mutwilliger Sachbeschädigungen.

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 Alter Unfall - neuer Unfall
Alter Schaden - neuer Schaden 


Der Haftpflichtversicherer Ihres Unfallgegners schreibt Ihnen „ ...mussten wir feststellen, dass Ihr PKW kurz vor dem jetzigen Unfall bereits erheblich beschädigt war und bedauern deshalb, Ihr Ansprüche vollständig ablehnen zu müssen…“ 

Ist das richtig? 

Nein sagt das OLG Brandenburg am 19.11.2009 (12 U 33/09): Dem Geschädigten eines Unfalls darf der Ersatz seines Schadens nicht komplett verweigert werden, wenn eine Abgrenzung zwischen dem unfallbedingten Neuschaden und einem nachweislich nicht unfallbedingten Vorschaden technisch und rechnerisch möglich ist.

Das Kammergericht sagt am 29.06.2009 (12 U 146/08) nein aber „der Geschädigte muss im Einzelnen ausschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen muss.

Für einen derartigen Vortrag reicht die Vorlage einer bloßen „Reparatur-Bestätigung“ einer Kfz-Werkstatt/eines KfZ-Sachverständigen ohne konkrete Angaben zu näheren Einzelheiten von Art und Umfang der Reparatur nicht.“

 
Also Vorsicht! Versuchen Sie gar nicht erst, Ihrem Unfallgegner Schäden unterzuschieben, die nicht von ihm stammen. Gibt es Vorschäden, die nicht oder nicht ordentlich repariert sind, sagen Sie das gleich von Anfang an, damit es bei der Bestimmung des Neuschadens berücksichtigt werden kann.


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Im Zweifel für jeden Angeklagten


Das Landgericht München I sprach am 08.05.2009 einen Rechtsanwalt vom Betrugsvorwurf frei. Die Richter waren zwar skeptisch aber eben nicht von der Schuld überzeugt und so urteilten sie, wie ihnen das Verfassung, Gesetz und Gewissen vorschreiben: Wenn Zweifel bleiben, ist freizusprechen. Das kann nicht sein, meinte die Staatsanwaltschaft und ging zum Bundesgerichtshof, der ihr ins Stammbuch schrieb: „Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft bleibt ohne Erfolg. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters.“ Das ist hier das Landgericht München I, das sich nach umfangreicher Verhandlung in Würdigung aller Beweise sein Bild vom Sachverhalt und von der Schuld gemacht hatte. Es kommt nicht darauf an, sagt der BGH, ob wir als Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders würdigen oder Zweifel an der Täterschaft eines Angeklagten überwunden hätten. Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen. Das prüft nur, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind oder er nur eine Einzelwürdigung aber keine ausreichende Gesamtwürdigung der Beweise vorgenommen hat. Das alles war hier nicht der Fall - das Landgericht München I hatte seine Arbeit schlicht ordentlich gemacht. Also bleibt Freispruch Freispruch. Punkt. Der 13.04.2010, an dem der BGH unter dem Aktzeichen 1 StR 648/09 dieses Urteil sprach, war ein guter Tag für die deutsche Strafrechtspflege.


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